Startrecht

Zum 1. Januar 2004 ergaben sich bezüglich des Startrechts im Deutschen Turner-Bund einige Änderungen. Wir möchten sie hiermit im offiziellen Wortlaut veröffentlichen.

Die Änderung oder Aufgabe der Starterlaubnis ist losgelöst von der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft zu betrachten.
Die Änderung der Starterlaubnis in einem Fachgebiet ist im Wettkampfjahr nur einmal möglich und zieht mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Punkte eine Sperre von drei Monaten nach sich.

Die Sperre entfällt bei den nachfolgenden Punkten:
1. Zustimmung des abgebenden Vereins.
2. Gleichzeitiger Wohnortwechsel des Wettkämpfers, soweit nicht eine Fachgebietsordnung andere Regelungen enthält.
3. Auflösung eines Vereins; einer Abteilung oder komplette Aufgabe des Wettkampfbetriebes im jeweiligen Fachgebiet.
4. Wenn das Startrecht im entsprechenden Fachgebiet mindestens drei Monate erloschen war.

Der Verein bestätigt das Erlöschen und den evtl. Verzicht auf eine Wechselsperre im Startpass. Die neue Starterlaubnis ist gemäß Ziffer 3.2.1 zu beantragen. Die Sperre beginnt am Tage des Eingangs des Antrags auf Wechsel der Starterlaubnis bei der Pass-Stelle des zuständigen Landesturn- bzw. Mitgliedsverbandes.

Ausländische Mitglieder, die mindestens ein Jahr ihren ständigen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in Deutschland haben, werden bezüglich des Startrechts wie Deutsche behandelt.

Für die olympischen Sportarten:
An Qualifikationswettkämpfen im Rahmen Deutscher Einzelmeisterschaften dürfen Ausländer/-innen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland nur außer Konkurrenz teilnehmen. Zu Finalkämpfen werden sie nicht zugelassen. Für jugendliche Ausländer / -innen mit Lebensmittelpunkt in Deutschland gilt diese Regelung nicht.

hpm

Mirko Bott